Erinnern Sie sich noch an unseren Tipp des Monats vom Mai letzten Jahres „Selbständige und ihre Beiträge zur Krankenversicherung“? Da hatten wir berichtet, dass jemand, der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, nachzahlen muss, wenn er mehr verdient hat als ursprünglich erwartet. Wenn er aber weniger verdient hat als erwartet, hatte er in aller Regel Pech und bekam kein Geld erstattet, denn korrigiert wurde grundsätzlich nur nach oben.
Das hat verständlicherweise Proteste ausgelöst, die jetzt Erfolg hatten: Ab 1.1.2018 besteht nicht nur eine Nachzahlungspflicht, sondern auch eine Erstattungspflicht, endlich!
Der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse errechnet sich aus dem jeweiligen Einkommen – dabei gilt eine Höchstgrenze. Auch wenn ein freiwillig Versicherter mehr verdient, steigt der Beitrag nicht weiter. Durch den Nachweis niedrigerer Einkünfte können freiwillig Versicherte ihren Krankenkassen-Beitrag senken. Bestimmte Mindesteinkommensgrenzen dürfen auch bei einem tatsächlich geringeren Einkommen nicht unterschritten werden.
Also ein Grund mehr, die Steuererklärung möglichst frühzeitig einzureichen, denn eine endgültige Abrechnung und auch ggf. eine Erstattung zu viel gezahlter Krankenkassenbeiträge erfolgt erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides. Eine vorherige provisorische Herabsetzung mit Nachweisen vom Finanzamt ist zwar weiterhin möglich, aber nicht unbedingt nötig. Denn seit dem 1.1.2018 darf man darauf vertrauen, dass die Krankenversicherung ehrlich ist und zu viel gezahlte Beiträge auch wieder rausrückt.
Bleiben Sie entspannt und gesund!
Ihr Team von Erbel + Bernsen
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