An der Börse kann man gewinnen, aber auch verlieren. Diese Aussage kennt jeder. Ein Trost ist es dann, wenn die steuerpflichtigen Erträge mit den Verlusten verrechnet werden können, sodass nur der verbleibende Ertrag steuerwirksam wird. Ein Verlust aus Kapitalvermögen darf jedoch nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen und nicht mit anderen Einkünften, wie z. B. Gewerbeeinkünften verrechnet werden. Dies gilt für alle Kapitaleinkünfte. Bei Einkünften aus Aktien, gilt zusätzlich, dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
Damit der Überblick gewahrt wird, überwachen die Banken die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte ihrer Kunden und verrechnen vorhandene Verluste bereits eigenständig. Dazu führen sie je Anleger zwei Verlustverrechnungstöpfe: Verlustverrechnungstopf 1 beinhaltet alle negativen Einkünfte ohne Aktienverkäufe. Im Verlustverrechnungstopf 2 werden die Verluste aus Aktienverkäufen festgehalten. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden damit Kapitalerträge, die bei der gleichen Bank entstehen, mit den vorhandenen Verlusten verrechnet. Sollte am Jahresende ein Verlustüberhang verbleiben, so werden die Verluste in das Folgejahr vorgetragen. Dies erfolgt automatisch. Dazu muss der Anleger nichts tun.
Verlustbescheinigung muss bis 15. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) beantragt werden
Verluste aus Kapitalvermögen bei der einen Bank können jedoch nicht automatisch mit Kapitalerträgen, die bei einer anderen Bank erzielt worden sind, verrechnet werden. Eine bankübergreifende Verlustverrechnung ist aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Dazu wird allerdings eine „Verlustbescheinigung“ benötigt. Diese Bescheinigung stellt die verlustverwaltende Bank auf Antrag des Kunden aus. Für den unwiderruflichen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die nicht ausgeglichenen Verluste des Jahres 2016 und der Vorjahre, ist die Antragsfrist bis zum 15. Dezember 2016 zu beachten. Dabei ist für jeden Verlustverrechnungstopf ein separater Antrag an die Bank, die den Verlust verwaltet, zu stellen. Achtung: Der Termin ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet, sie kann nicht verlängert werden. Anträge, die nach dem 15. Dezember gestellt werden, gelten erst für eine Verlustbescheinigung des Jahres 2017.
Im Ergebnis fertigt das Geldinstitut die Verlustbescheinigung aus und setzt den intern geführten Verlustvortrag für das Folgejahr auf 0,00 Euro. Erträge des Folgejahres unterliegen dann, soweit keine neuen Verluste entstehen, der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Übersteigen die auf Antrag bescheinigten Verluste des Jahres 2016 die Kapitalerträge bei einer anderen Bank, so gehen auch diese verbleibenden Verluste nicht verloren. Sie werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf das Folgejahr vorgetragen, denn eine Verrechnung mit anderen Einkünften, wie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Freiberuflicher Tätigkeit, ist nicht möglich.
Für Ehegatten besteht die Möglichkeit, eine übergreifende Verlustverrechnung über alle bei einer Bank geführten Konten und Depots zu nutzen. Dazu ist es notwendig, dass die Eheleute ihrer kontoführenden Bank einen gemeinsamen Freistellungsantrag erteilen.
Antrag auf Verlustbescheinigung ist nicht immer sinnvoll
Nicht in jedem Fall sollte eine Verlustbescheinigung beantragt werden, obwohl nicht verrechnete Verluste aus Kapitalvermögen bestehen. So ist es nicht sinnvoll, wenn bei keiner anderen Bank Gewinne aus Kapitalvermögen angefallen sind. Auch wenn absehbar ist, dass Anfang 2017 mit Aktiengewinnen bei der bescheinigenden Bank gerechnet werden kann, ist ein Antrag auf Verlustbescheinigung nicht sinnvoll. Denn wenn der Verrechnungstopf nach 2017 vorgetragen wird, kann die Bank die Verluste sofort mit den neuen Gewinnen verrechnen und es wird keine 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
Unsere Empfehlung
Prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, für 2016 Verlustbescheinigungen zu beantragen oder ob ein automatischer Verlustvortrag in das neue Jahr genügt.
Bei Fragen zum Thema können Sie sich gern an uns wenden.
Ihr Team von Erbel + Bernsen