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Der Wechsel von der Bilanz zur EÜR

Der Wechsel: Heute Bilanz, morgen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)?

Wer seine Buchhaltung selbst macht, kennt die Unterschiede: Eine EÜR lässt sich weitaus leichter erstellen als eine Bilanz. Glücklich ist da, wer wechseln kann. felix1.de erklärt, wie und wann ein solcher Wechsel von der Bilanz zur EÜR erfolgen kann.

 

Wer darf denn überhaupt wechseln?

Frei wählen zwischen Bilanz und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) dürfen nur wenige: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) und z.B. die OHG haben dieses Privileg nicht. Hier ist die Bilanz Pflicht. Freiberufler können sich dagegen immer aussuchen, ob sie eine EÜR oder eine Bilanz aufstellen – egal welchen Umsatz oder Gewinn sie haben.

Für die übrigen Unternehmen richtet sich die Gewinnermittlungsart nach den Umsatz- und Gewinnzahlen: Wer maximal 60.000 Euro Gewinn und maximal 600.000 Euro Umsatz im Jahr erzielt, bei dem gibt sich das Finanzamt mit einer EÜR zufrieden. Sobald einer der Werte überschritten ist, muss aber bilanziert werden.

Zum 1.1.2016 wurde diese Grenze angehoben: Bis Ende 2015 galten noch die niedrigeren Grenzen von 50.000 Euro Gewinn und 500.000 Euro Umsatz. Viele Unternehmer können damit auf einmal auf die EÜR umstellen. Wer z.B. in 2016 55.000 Euro Gewinn und 450.000 Euro erwirtschaftet, muss keine Bilanz mehr erstellen – theoretisch.

 

Keine Umstellung von heute auf morgen

Praktisch kann derjenige, der die Werte in 2016 unterschreitet, aber erst im Jahr 2018 auf die EÜR umstellen. Denn die Umstellung darf erst in dem übernächsten Jahr erfolgen, nachdem das Finanzamt festgestellt hat, dass die Grenze unterschritten ist. In 2017 muss demnach eine Bilanz erstellt werden, obwohl die Voraussetzungen dafür gar nicht mehr vorliegen.

Warum das so ist? Weil Bilanz und EÜR völlig verschieden sind. Der Unterschied wird am folgenden Beispiel deutlich: Tischler Heinrich hat für Herrn Meyer im November 2016 Büromöbel hergestellt. Er stellt Meyer eine Rechnung, die Meyer erst am 1.2.2017 bezahlt. Für die Bilanz ist das Datum der Herstellung der Möbel entscheidend, der Betrag wirkt sich also schon in 2016 aus. Bei der EÜR ist der tatsächliche Zahlungsfluss in 2017 erst relevant.

Achtung: Damit solche Unterschiede ausgeglichen werden, bildet man einen Übergangsgewinn. Das ist komplex und nicht ohne weiteres möglich. Die Hilfe eines Steuerberaters ist deshalb empfehlenswert.

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